AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MONTAS Montagedienste mit System GmbH für Möbel und Einrichtungsgüter

(Stand 12.12.2020)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Leistungen im Zusammenhang mit dem Transport und der Montage von Einrichtungen und Möbeln.
  2. Folgeaufträge und Ersatzlieferungen werden ebenfalls nach diesen Bedingungen abgewickelt.
  3. Anderslautende Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn diese ausdrücklich anerkannt wurden.

§ 2 Vertragsabschluß

  1. Der Auftrag ist erteilt, wenn beim MONTAS-Vertragspartner eine schriftliche Bestätigung (Auftragsbestätigung bzw. Bestellung)  - per Fax, Brief oder Email mit ausdrücklichem Bezug auf die getroffene Vereinbarung eingeht.
  2. Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen, Vertragsergänzungen oder Änderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

§ 3 Vertragsinhalt

  1. Unsere Tätigkeit umfasst die Montage von industriell-vorgefertigten Möbel- bzw. Einrichtungselementen inkl. des technischen Zubehörs.
  2. Es ist Aufgabe des Auftraggebers sicher zu stellen, dass die Arbeiten in den vorgesehenen Räumen tatsächlich behinderungsfrei durchgeführt werden können und dürfen.
  3. Kann eine Montage, aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstandes, nur durch Mehraufwand durchgeführt werden, wird dieser Mehraufwand zusätzlich berechnet. (Zusatzleistungen)
  4. Kann eine Montage, aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstandes nicht durchgeführt werden, so hat Montas Anspruch auf Ausfallgeld in Höhe von 90% des vereinbarten Dienstlohns.

§ 4 Kalkulationsgrundlagen

  1. Die Preise gelten für Leistungen, die ohne besondere Erschwernisse ausgeführt werden können
  2. Besondere Erschwernisse werden nach Aufwand abgerechnet.

§ 5 Störungen / Nachbesserung

  1. Wir sind berechtigt, sofort nach Auftreten von Störungen, nach bestem Wissen und Gewissen den Schaden für den Auftraggeber zu minimieren. Der Auftraggeber hält uns von allen hierbei entstehenden Kosten frei.
  2. Nachbesserung von Montagefehlern erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist nach Lieferung der Ersatzteile.
  3. Materiallieferungen für Montagefehler erfolgen durch den Auftraggeber zu Einkaufspreisen bzw. zu Herstellkosten.

§ 6 Zahlung

  1. Die Bezahlung der Leistung ist unmittelbar nach Erbringung der Leistung fällig, sofern keine wesentlichen Mängel an der Ausführung festgestellt wurden, d.h., dass auch bei geringfügigen Mängeln (Gebrauchsfunktionen sind weitgehend gegeben, es sind nur optische Nacharbeiten notwendig) die Leistung sofort vollständig abgerechnet werden kann.
  2. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht ausschließlich auf einen Montagefehler gründet.
  3. Kommt der Auftraggeber mit seiner fälligen Zahlung in Rückstand, so sind wir berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der EZB, mindestens jedoch in Höhe von 5% zu berechnen.

§ 7 Abnahme

  1. Der Auftraggeber hat unsere Leistungen unverzüglich nach Fertigstellung abzunehmen. Wir sind berechtigt eine förmliche Abnahme zu verlangen
  2. Ist der Leistungsempfänger nicht Auftraggeber, so gilt die Abnahme des Leistungsempfängers anstelle der Abnahme durch den Auftraggeber, außer dies wurde durch den Auftraggeber ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

§ 8 Gewährleistung, Haftung

  1. Festgestellte Montagemängel sind uns binnen 14 Tagen anzuzeigen, andernfalls erlischt das Recht auf Mängelbeseitigung.
  2. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt für unsere Leistungen 12 Monate.
  3. Wir können Nachlieferungen oder Nachbesserungen verweigern, solange der Auftraggeber seine Verpflichtungen noch nicht erfüllt hat.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das auszubessernde Teil oder den auszubessernden Bereich auf seine Kosten zur Ausführung der unmittelbaren Nachbesserungs- oder Nachlieferarbeiten vorzubereiten.
  5. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften daher nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für den entgangenen Gewinn, entgangene Urlaubsfreuden oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers oder des Leistungsempfängers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit Schadensersatzansprüche auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen, jedoch ist die Haftung auf den dreifachen Dienstleistungserlös beschränkt.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für sämtliche Zahlungen (auch Wechsel oder Schecks) ist 73430 Aalen.
  2. Für unsere Rechtsbeziehungen zu den Auftraggebern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
Wertarbeiter ist ein Service der MONTAS-Objektabteilung.
MONTAS GmbH, Schloßstrasse 1, 91552 Ansbach
Tel. +49 / 981 / 977 66 87